Ruhezeiten

Wir weisen daraufhin, das die geltenden Ruhezeiten, die in der Gartenordnug im § 9.3 geregelt sind, eingehalten werden müssen.

1. Täglich

2. An Wochenenden

Ausnahmen:

3. Sonn- und Feiertagen:

Während der Ruhezeiten dürfen elektrisch betriebene Geräte nicht benutzt werden.

Geräte mit Verbrennungsmotor sind grundsätzlich verboten.

Ständiges Hundegebell und/oder laute Musik stellen eine erhebliche Lärmbelästigung da.